jedoch, dass sich die Parteien innert nützlicher Frist nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen konnten. Aufgrund der bevorstehenden öffentlichen Auflage der Ortsplanungsrevision, die unter anderem vorsah, einen Teil der Parzelle Nr. E.________ in eine Grünzone zu weisen, entschied sich die Beschwerdegegnerschaft deshalb, das Baugesuch für den Neubau der Zufahrt und des Carports umgehend einzureichen. Ursprünglich plante sie zusätzlich die Erstellung einer Plattform, die angeblich der Beschwerdeführerin als Abstellparkplatz dienen sollte. Aufgrund deren Einsprache zog sie das Baugesuch hinsichtlich der Plattform jedoch wieder zurück.