unabhängig davon, ob die infrage stehende Erschliessung nur der Bauherrschaft oder auch der mitwirkungspflichtigen Nachbarschaft dienen soll. Für eine allfällige Kostenbeteiligung gilt die in Art. 110 Abs. 1 BauG enthaltene Regel sinngemäss, d.h. die Kosten gemeinsamer Anlagen sind von den Erstbauenden bis zum Zeitpunkt des Beginns der Mitbenutzung durch die Nachbarin oder den Nachbarn zinslos vorzuschiessen. Wenn eine vorgesehene Erschliessung auf die Erschliessung benachbarter Parzellen keine Rücksicht nimmt, ist der Bauabschlag zu erteilen.26