b) Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig ist. Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Rechtsbegehren in der Beschwerde bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt.25 Streitgegenstand ist vorliegend im Wesentlichen die Frage, ob die Gemeinde das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft zu Recht 25 BGE 133 II 181 E. 3.3 RA Nr. 110/2017/149 18