Damit entstünde eine Ungleichbehandlung durch willkürliches Handeln der Gemeinde. Mit den Hinweisen auf den Treppenweg als „ausreichende Erschliessung" gebe sich die Vorinstanz als nicht neutrale Baubewilligungsbehörde zu erkennen. Sie wolle damit in der vorliegenden Baubewilligung ganz offensichtlich die Verhinderung ihres Strassenanschlusses durch die Schaffung einer Grünzone auf Parzelle Nr. E.________ rechtfertigen und beurteile gar nicht die in der Einsprache gerügte Verletzung von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BauG (Pflicht der Abstimmung von Erschliessungsanlagen).