Vermutlich habe der Verfasser des angefochtenen Bauentscheides die Beschwerdegegnerschaft auf die bevorstehende Auflage des Nutzungsplans hingewiesen, so dass diese ihr Baugesuch unmittelbar vor Auflagebeginn eingereicht habe. Sollte die Grünzone auf Parzelle Nr. E.________ rechtskräftig werden, so könnte die Parzelle Nr. G.________ im Widerspruch zum Baugesetz strassenmässig nicht mehr erschlossen werden. Die Beschwerdegegnerschaft hingegen könne ihre Zufahrtsstrasse und Garage bauen, wenn die angefochtene Baubewilligung rechtskräftig werde. Damit entstünde eine Ungleichbehandlung durch willkürliches Handeln der Gemeinde.