Von Bedeutung sei auch die Absicht der Gemeinde, den Strassenanschluss ihrer Liegenschaft L.________strasse 20 zu verhindern und zwar mit dem vom 5. April bis 5. Mai 2017 im Rahmen der Ortsplanungsrevision öffentlich aufgelegten geänderten Nutzungsplan. Ein Teil der Parzelle Nr. E.________, auf dem auch das Wegrecht zugunsten der Parzelle Nr. G.________ (L.________strasse 20) liege, solle von der heutigen Wohnzone in eine Grünzone umgewandelt werden. Vermutlich habe der Verfasser des angefochtenen Bauentscheides die Beschwerdegegnerschaft auf die bevorstehende Auflage des Nutzungsplans hingewiesen, so dass diese ihr Baugesuch unmittelbar vor Auflagebeginn eingereicht habe.