Beschwerdegegnerschaft gehe offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Erschliessung realisieren müsse. Solange das Gebot der Abstimmung der benachbarten Erschliessungen nicht erfüllt sei, sei der Strassenanschluss nicht zu bewilligen. Es fehle eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung. Von Bedeutung sei auch die Absicht der Gemeinde, den Strassenanschluss ihrer Liegenschaft L.________strasse 20 zu verhindern und zwar mit dem vom 5. April bis 5. Mai 2017 im Rahmen der Ortsplanungsrevision öffentlich aufgelegten geänderten Nutzungsplan.