a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bauvorhaben verletze Art. 7 Abs. 4 BauG. Im Dezember 2016 habe die Gemeinde ihre in der Einsprache erhobene Forderung unterstützt, die Beschwerdegegnerschaft habe die Strassenerschliessung der beiden Liegenschaften L.________strasse 18 und 20 aufeinander abzustimmen, und soweit nötig, zusammen zu erstellen. Die Gemeinde anerkenne damit zu Recht, was der Gesetzgeber beabsichtigte: das Gebot der haushälterischen Bodennutzung und das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme (kein Verhindern oder Erschweren der nachbarlichen Erschliessung). Genau diese beiden Gebote drohten verletzt zu werden: Die