Der Neubau der Zufahrtsstrasse erfolgt in einem bereits überbauten Gebiet und dient der verbesserten Zugänglichkeit zu einer zonenkonformen Wohnbaute. Auswirkungen auf die Ortplanung sind weder dargetan noch erkennbar. Wesentliche öffentliche Interessen im Sinn von Art. 27 Abs. 5 Bst. c BewD werden daher nicht berührt. Die Vorinstanz durfte deshalb das Vorhaben im Verfahren der kleinen Baubewilligung ohne Veröffentlichung behandeln. Aus diesen Gründen ist das Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen. 5. Abstimmung der Strassenerschliessung