27 Abs. 1 Bst. e BewD beurteilt. Die Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft befindet sich weder in einem Ortsbild- noch in einem Landschaftsschutzgebiet oder innerhalb einer Baugruppe. Angesichts der Hanglage sind Terrainveränderungen aus funktionellen Gründen unvermeidlich. Aufgrund der Projektpläne erscheinen die geplanten Terrainaufschüttungen nicht als übermässig. Angesichts ihrer Lage und ihres Volumens erscheinen die Wirkungen der geplanten Garage im Orts- und Landschaftsbild als untergeordnet. Der Neubau der Zufahrtsstrasse erfolgt in einem bereits überbauten Gebiet und dient der verbesserten Zugänglichkeit zu einer zonenkonformen Wohnbaute.