d) Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten (Art. 3 BMBV23). Dazu zählen insbesondere Garagen, Geräteschuppen, Garten- und Gewächshäuser, Pavillons und dergleichen.24 Die Vorinstanz hat somit die geplante Garage zu Recht als Kleinbaute im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. a BewD beurteilt. Zu den oberirdischen Anlagen zur Baulanderschliessung gehören insbesondere private Strassen, Zufahrten, und Abstellplätze für Motorfahrzeuge. Die Vorinstanz hat somit den geplanten Neubau der Zufahrtsstrasse zu Recht als Kleinbaute im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst.