b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid begründet, warum es sich ihrer Ansicht nach nicht um eine Baugesuch für eine Detailerschliessungsstrasse handelt und sie erläutert, gestützt auf welche Bestimmungen sie zum Schluss kommt, dass das Baugesuch im Verfahren der kleinen Baubewilligung behandelt werden kann. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Sie musste nicht auf jedes Argument der Beschwerdeführerin eingehen. Eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Gesichtspunkten genügte.22 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt deshalb nicht vor.