a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Baugesuch könne nicht im Verfahren der kleinen Baubewilligung durchgeführt werden. Die Vorinstanz gehe auf die ausführlich begründete Einsprache gar nicht ein. Das Baugesuch umfasse die Verlängerung einer bestehenden Strasse mit Detailerschliessungsfunktion. Dabei handle es sich um eine Gemeindeaufgabe und es würden damit wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere der Ortsplanung und deren Umsetzung, berührt. Das gelte auch für die geplante Verlegung des öffentlichen Fussweges. Überdies seien mit dem geplanten Bau der geschlossenen Autogarage im steilen Hang auch massive Aufschüttungen vorgesehen.