Somit war die Gemeinde zuständig zur Beurteilung des Baugesuchs. Die Gemeinde ist auch nicht zu verpflichten, die Zufahrtsstrasse oder einen Teil davon als öffentliche Gemeindestrasse zu übernehmen. Diese Rügen sind deshalb unbegründet. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 5a sind deshalb abzuweisen. 4. Ordentliches Baubewilligungsverfahren 20 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 21 Einsehbar unter , Rubriken «Wirtschaft, Entwicklung Gemeinde, Ortsplanungsrevision OPR, OPR Unterlagen» RA Nr. 110/2017/149 15