h) Zusammenfassend steht fest, dass es vorliegend nicht um den Bau einer neuen Detailerschliessungsstrasse auf Parzelle Nr. F.________ geht. Gebaut werden soll eine neue Hauszufahrt für die Liegenschaft L.________strasse 18. Daran ändert der Umstand, dass diese auf der Parzelle Nr. F.________ beginnt, nichts. Weder der Neubau der Zufahrt noch die Verlegung des öffentlichen Weges sind für Zwecke der Gemeinde bestimmt. Soweit das Bauvorhaben nicht öffentliche Strassen oder Wege betrifft, ist es ohnehin nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt, was unbestritten ist. Somit war die Gemeinde zuständig zur Beurteilung des Baugesuchs.