Er fällt somit nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde. Zudem wird der öffentliche Weg verlegt, um damit Platz für den privaten Neubau der Beschwerdegegnerschaft zu schaffen. Somit ist diese Verlegung bzw. der Neubau des Weges auch aus diesem Grund nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt. Selbst eine weite Auslegung des Begriffs "für Zwecke der Gemeinde bestimmt" führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Gemeinde hat kein direktes eigenes Interesse an der Wegverlegung, das ihre Unbefangenheit als gefährdet erscheinen lassen könnte. Insbesondere wird dadurch für die Gemeinde kein Mehrwert geschaffen, sondern lediglich der bestehende Zustand erhalten.