Gemäss Art. 42 SG betreiben und unterhalten grundsätzlich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Privatstrassen im Gemeingebrauch. Die Gemeinde wäre nur dann für den Bau und Unterhalt zuständig, wenn es sich beim fraglichen Weg um einen Fussweg im Sinn der Fuss- und Wanderweggesetzgebung handeln würde (vgl. Art. 44 Abs. 2 SG). Das wäre dann der Fall, wenn der Weg in der kommunalen Planung entsprechend bezeichnet worden wäre (vgl. Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 SV20). Im Richtplan Raumentwicklung Gesamtgemeinde Teil III, Raumentwicklungsplan, Teilplan Fussverkehr21 ist die fragliche Fusswegverbindung jedoch nicht verzeichnet. Er fällt somit nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde.