Geplant ist lediglich die Verbesserung einer bestehenden genügenden Erschliessung. Es geht vorab um eine Komfortsteigerung, die es der Beschwerdegegnerschaft erlaubt, mit dem Fahrzeug auf ihr Grundstück zu fahren und ihre Fahrzeuge dort abzustellen. Es geht nicht um eine neue Erschliessung einer bisher noch nicht erschlossenen Bauzone oder Bauparzelle. Mit der geringen Mehrnutzung durch eine weitergehende Zufahrtsmöglichkeit ändert sich der Charakter der Strasse nicht. Sie bleibt eine Privatstrasse. Somit ist die Verlängerung der Zufahrt nicht für Zwecke der Gemeinde bestimmt.