f) Der geplante neue Teil der Zufahrtsstrasse verlängert zwar faktisch die bestehende Zufahrt bis zur Liegenschaft der Beschwerdegegnerschaft. Dadurch wird aber einzig die vorhandene strassenmässige Erschliessung den heutigen Komfortansprüchen angepasst. Hingegen werden keine weiteren Bauparzellen erschlossen. Die Verlängerung der Zufahrt zur Verbesserung der Erschliessung des bestehenden, vor dem 1.1.1971 erstellten Gebäudes der Beschwerdegegnerschaft bewirkt daher keine Funktionsänderung der altrechtlichen privaten Erschliessungsstrasse. Geplant ist lediglich die Verbesserung einer bestehenden genügenden Erschliessung.