Sie umfasst die Hauszufahrt, den anschliessenden Strassenabschnitt und dessen Anschluss an eine Strasse mit vorwiegendem Allgemeinverkehr. Die Zufahrt kann aus einem Strassenteil und einem Wegstück oder einer Treppe bestehen. Das Wegstück soll in der Regel nicht länger als 100 m sein (Art. 6 Abs. 2 BauV). In Anbetracht dieser gesetzlichen Vorgaben ist festzuhalten, dass die Liegenschaften L.________strasse 18 und 20 bereits heute genügend erschlossen sind. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde die bestehende Zufahrtssituation verbessert.