e) Verfügen Parzellen in der Bauzone über keinen genügenden Zugang zur öffentlichen Strasse, ist dieser Mangel nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie mit öffentlich-rechtlichen Mitteln zu beheben.17 Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Dies ist der Fall, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benutzerinnen und Benutzer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrt soll verkehrssicher sein und hat sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen soll.