__ und E.________ wurden bereits in den 1930iger Jahren, die Liegenschaft Nr. F.________ im Jahr 1969 überbaut.16 Die fraglichen Grundstücke wurden somit alle vor dem 1.1.1971 überbaut und erschlossen. Selbst wenn der bestehenden Zufahrtsstrasse Detailerschliessungsfunktion zukommen sollte, ist sie eine Privatstrasse geblieben.