Die südlich der Liegenschaften I.________ Nrn. 65 und 67 liegenden Grundstücke L.________strasse 18 und 20 haben gegenwärtig keine direkte Strassenverbindung. Für die Erschliessung dieser Grundstücke der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft bestehen aber Fahrwegrechte. Beide Liegenschaften haben seit 1912 ein Fahrwegrecht zulasten der Parzellen Nrn. F.________ und K.________, die Liegenschaft L.________strasse 20 (Parzelle Nr. G.________) hat zusätzlich seit 1933 je ein Fuss- sowie ein Fahrwegrecht zulasten der Parzelle Nr. N.________ (L.________strasse 18). Die Liegenschaften Nrn. H.________, G.________ und E.______