Hauszufahrten bleiben immer privat, da sie Bestandteil des Grundstücks sind, auf dem sie liegen.14 Planung und Erstellung der Detailerschliessungsstrassen ist nach geltendem Recht Sache der Gemeinden. Detailerschliessungsstrassen gehören zu den Gemeindestrassen im Sinn von Art. 8 SG. Sie sind im Eigentum der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 SG). Werden sie von Privaten erstellt, gehen sie nach ordnungsgemässer Erstellung von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt über (Art. 109 Abs. 2 BauG).