d) Das geltende Recht unterscheidet zwischen öffentlichen Erschliessungsstrassen (Basiserschliessung und Detailerschliessung) und den privaten Hauszufahrten. Eine Detailerschliessungsstrasse verbindet mehrere Grundstücke mit den Anlagen der Basiserschliessung, während die Hauszufahrt ein Gebäude oder eine zusammengehörige Gebäudegruppe mit dem Erschliessungsnetz verbindet (Art. 106 Abs. 2 BauG). Hauszufahrten bleiben immer privat, da sie Bestandteil des Grundstücks sind, auf dem sie liegen.14 Planung und Erstellung der Detailerschliessungsstrassen ist nach geltendem Recht Sache der Gemeinden.