Unter diesen Umständen wäre der geplante Neubau der Zufahrtsstrasse partiell für Zwecke der Gemeinde bestimmt. Diese wäre somit nach Art. 8 Abs. 2 BewD für das vorliegende Bauvorhaben nicht entscheidbefugt und hätte die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt überweisen müssen.