Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern überbinden (vgl. Art. 109 BauG). In diesem Fall gehen die Anlagen nach ihrer ordnungsgemässen Erstellung von Gesetzes wegen an die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt über (Art. 109 Abs. 2 Satz 1 BauG). Sollte der Neubau der Zufahrtsstrasse teilweise als Projektierung und Ausführung einer Detailerschliessungsstrasse im Sinne dieser Bestimmungen gelten, würde die Beschwerdegegnerschaft somit eine gesetzliche Aufgabe der Gemeinde ausführen. Unter diesen Umständen wäre der geplante Neubau der Zufahrtsstrasse partiell für Zwecke der Gemeinde bestimmt.