auf der Parzelle Nr. F.________ noch auf der Parzelle E.________ im Bereich der geplanten Zufahrtsstrasse eine bestehende bauliche Anlage erkennbar. Aus diesen Gründen ist im Folgenden davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerschaft, wie im Baugesuch angegeben, einen Neubau plant. Weitere Instruktionsmassnahmen sind deshalb nicht erforderlich. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin werden abgewiesen.