b) In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2018 bestreitet die Beschwerdeführerin die Darstellung der Beschwerdegegnerschaft, es handle sich bloss um eine Sanierung eines bestehenden Weges. Gemäss amtlicher Vermessung bestehe kein befestigter Weg. Es handle sich bloss um einen Trampelpfad. Dieser sei ein schmaler Fussweg, gut einen Meter breit, auf einer mindestens 30 cm dicken bewachsenen Humusschicht ohne jegliche Kofferung und Befestigung der Böschungen. Dieser Trampelpfad sei bisher nie von Autos befahren worden; dies wäre nur mit geländegängigen Fahrzeugen möglich. Für die geplante Strasse müsse ein völlig neues Trasse in den steilen Hang gelegt werden.