Die Verlegung des öffentlichen Fussweges sei bloss ein Nebeneffekt des Bauvorhabens und betreffe keine Eigeninteressen der Gemeinde. Das Bauprojekt diene allein dem Zwecke der Beschwerdegegnerschaft. Die Gemeinde habe kein eigenes Interesse daran. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Regierungsstatthalters seien nicht erfüllt.