Die Beschwerdegegnerschaft macht demgegenüber geltend, bei der projektierten Zufahrt handle es sich um einen Weg, der seit Jahrzehnten bestehe. Mangels Pflege durch die Voreigentümer sei er zugewachsen und müsse wiederhergestellt werden. Auch das Teilstück auf Parzelle Nr. F.________ bestehe bereits. Es gehe somit nicht um eine neue Zufahrt, sondern um die Sanierung der bestehenden Hauszufahrt. Die Gemeinde treffe keine Erschliessungspflicht. Das Bauvorhaben diene somit nicht Zwecken der Gemeinde. Die Verlegung des öffentlichen Fussweges sei bloss ein Nebeneffekt des Bauvorhabens und betreffe keine Eigeninteressen der Gemeinde.