Bau und Planung der bisher fehlenden Detailerschliessungsstrasse auf Parzelle Nr. F.________ sei nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerschaft, sondern der Gemeinde. Diese sei erschliessungspflichtig. Das Bauvorhaben diene also Zwecken der Gemeinde. Planung und Bau des fehlenden Teilstücks der Detailerschliessungsstrasse sei von der Gemeinde auch nicht vertraglich der Beschwerdegegnerschaft überbunden worden. Somit sei das vorliegende Bauvorhaben als Hauszufahrt nicht bewilligungsfähig. Auch die Verlegung und der Neubau des öffentlichen Fussweges P.________-Q.________ dienten den Zwecken der Gemeinde.