a) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die geplante Zufahrtstrasse auf der gesamten Länge eine Hauszufahrt darstellt. Sie ist der Auffassung, das Teilstück auf Parzelle Nr. F.________ (I.________ Nr. 67) sei eine Detailerschliessungsstrasse. Es handle sich um die Fortsetzung der bestehenden Strasse, der die Funktion einer Detailerschliessung zukomme und die bis unmittelbar vor die nördliche Front des Gebäudes I.________ 67 führe. Eine Hauszufahrt stelle einzig das Teilstück auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft (Parzelle Nr. E.________) dar. Bau und Planung der bisher fehlenden Detailerschliessungsstrasse auf Parzelle Nr. F.__