Ein allfälliger Mangel ist damit behoben worden. Auf eine Wiederholung der Bekanntmachung (Art. 16 Abs. 4 BewD) ist daher zu verzichten. Dies gilt umso mehr, als alle übrigen Nachbarinnen und Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben. Zudem trifft es zwar zu, dass die Linien, die das bestehende und das fertige Terrain bezeichnen, in den Projektplänen nicht beschriftet sind. Aufgrund der unterschiedlichen Farbgebung lässt sich den Plänen dennoch das Mass der Aufschüttung hinreichend entnehmen. Das Rechtsbegehren Ziff. 3 ist deshalb abzuweisen. 3. Zufahrtsstrasse und Fussweg; Zuständigkeit der Gemeinde