Die Beschwerdeführerin konnte die Pläne einsehen und sachgerecht Einsprache erheben. Aus einer allenfalls mangelhaften Profilierung ist ihr daher kein Nachteil erwachsen. Es muss deshalb auch nicht geprüft werden, ob sich die Höhe der Bodenplatte der Garage hinreichend aus der Markierung des geplanten Abstellplatzes ergab, wie die Beschwerdegegnerschaft geltend macht. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerschaft die Höhe oberkant Erdgeschossboden der Garage im Beschwerdeverfahren mit einer Querlatte markiert. Dies bestätigt auch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2017. Ein allfälliger Mangel ist damit behoben worden.