wiederholen. Die Vorinstanz habe zu dieser Rüge salopp erklärt, die Profilierung entspreche den Vorschriften. Zudem sei die Beschwerdeführerin von der Bauherrschaft über das Bauvorhaben informiert worden und hätte im Baubewilligungsverfahren die Pläne eingesehen. Mit dieser Begründung sei der Verstoss gegen die entsprechende Vorschrift in keiner Weise entkräftet. Die Vorschrift über die Profilierung bezwecke, das Bauvorhaben nicht nur anhand der abstrakten Pläne zu beurteilen, sondern sich das Bauvorhaben auch konkret im Gelände vorstellen zu können.