d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Profilierung entspreche nicht den Vorschriften. Die im Baubewilligungsdekret zwingend vorgeschriebene Markierung von oberkant Erdgeschossboden fehle. Die geplante Aufschüttung sei auch auf den aktualisierten Plänen nur andeutungsweise erkennbar, da das massgebende und das fertige Terrain nicht gemäss den Vorschriften von Art. 14 Abs. 2 BewD eingetragen sei. Deshalb sei die Bekanntmachung nach Behebung dieses wesentlichen Mangels zu 7 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5