Eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Gesichtspunkten genügte.7 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt deshalb nicht vor. Inhaltlich ist die Rüge der Beschwerdeführerin zudem aktenwidrig. Ein Situationsplan im Sinn von Art. 12 BewD8 liegt vor. Er ist auf einer vom Nachführungsgeometer unterzeichneten Kopie des Plans für das Grundbuch erstellt. Er enthält insbesondere die Grenzen und Nummern der Bauparzellen und der Nachbarparzellen sowie die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen Bauten und Anlagen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a BewD).