Der angefochtene Entscheid nennt in Ziff. 2.2 die für die Ausführung massgebenden Pläne, amtlich gestempelt am 19. Oktober 2017, ausdrücklich. Aufgeführt ist unter anderem der Situationsplan im Massstab 1:500. Zudem hält die Vorinstanz in Ziff. 6 unter dem Titel "Baugesuchsunterlagen, Profile" ausdrücklich fest, die formellen Mängel seien behoben worden und die gültigen Pläne würden den Vorschriften des Bewilligungsdekrets entsprechen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Sie musste nicht auf jedes Argument der Beschwerdeführerin eingehen. Eine Auseinandersetzung mit den wesentlichen Gesichtspunkten genügte.7