und F.________ und ihre Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ausdrücklich. Zudem enthält es deren Unterschriften. Der Umstand, dass im angefochtenen Entscheid in der Umschreibung des Bauvorhabens dennoch fälschlicherweise einzig die Parzelle Nr. E.________ aufgeführt ist, hat für die 6 BVR 2016 S. 261 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 44 N. 25 RA Nr. 110/2017/149 6