Die Beschwerdegegnerschaft beabsichtigt, die Strasse, die ab der Gemeindestrasse I.________ (Parzelle Nr. J.________) über die Parzellen Nrn. K.________ und F.________ bis zum Gebäude I.________ führt, bis zum geplanten Carport auf ihrem Grundstück (Parzelle Nr. E.________) zu verlängern. Sowohl im ursprünglichen Baugesuchsformular als auch in der Mitteilung der Gemeinde an die Beschwerdeführerin wurde einzig die Parzelle Nr. E.________ als Bauparzelle genannt. Dieser Mangel wurde mit der Projektänderung vom 26. Juni 2017 behoben: Das neue Baugesuchsformular nennt die beiden Bauparzellen Nrn. E.________ und F.________ und ihre Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ausdrücklich.