Die Beschwerdeführerin bestätigt viel mehr ausdrücklich, dass ihr der Entscheid am 21. Oktober 2017 zugestellt wurde. Sie hat aufgrund der Eröffnung mittels A-Post Plus demnach keinen Nachteil erlitten. Der Eröffnungsmangel bleibt somit folgenlos. b) Die Beschwerdeführerin bemängelt, im angefochtenen Entscheid sei lediglich die Parzelle Nr. E.________ als Bauparzelle angegeben, obwohl das Bauvorhaben auch die Parzelle Nr. F.________ betreffe. Sie habe bereits in ihrer Einsprache auf diesen Mangel hingewiesen. Zudem weist sie darauf hin, dass die auf dem Titelblatt der Baubewilligung angegebene Adresse der Bauherrschaft falsch sei.