Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben, in dem die Berufung auf Formmängel nicht nur ihre Stütze, sondern auch ihre Grenze findet.6 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesamtentscheid vom 19. Oktober 2017 am nächsten Tag der Post übergeben und der Beschwerdeführerin am Samstag, 21. Oktober 2017, ins Postfach gelegt wurde. Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die von der Post elektronische erfasste Zustellung nicht den Tatsachen entsprechen würde. Die Beschwerdeführerin bestätigt viel mehr ausdrücklich, dass ihr der Entscheid am 21. Oktober 2017 zugestellt wurde.