anwendbar ist, liegt ein Eröffnungsmangel vor. Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Wer durch einen gerügten Mangel nicht benachteiligt ist, kann daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Mangel tatsächlich einen konkreten Nachteil erlitten hat.