Verfügungen und Entscheide werden den Betroffenen grundsätzlich durch die Post zugestellt (Art. 44 Abs. 1 VRPG). Sie sind ausser im Bereich der sog. Massenverwaltung und vorbehältlich anderslautender Gesetzgebung mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde zu eröffnen (vgl. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz den angefochtenen Bauentscheid nicht mit eingeschriebener Sendung oder mit Gerichtsurkunde, sondern mit A-Post Plus eröffnet hat. Da es sich dabei nicht um eine Massenverfügung handelt und keine vom VRPG abweichende Gesetzesvorschrift 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)