b) Die Beschwerdeführerin hat sich als Eigentümerin der Nachbarparzellen Köniz Grundbuchblatt Nrn. G.________ und H.________ zulässigerweise als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligt (Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Da ihre Einsprache abgewiesen worden ist, ist sie durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG5). Die BVE tritt daher auf die Beschwerde ein. 2. Formelle Mängel