Zudem machte sie mit Eingabe vom 25. Januar 2018 von ihrem Replikrecht Gebrauch und äusserte sich zur Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerschaft. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. RA Nr. 110/2017/149 4 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen