4. Das Rechtsamt wies die Beteiligten auf die Möglichkeit hin, allfällige Stellungnahmen einzureichen und gab dem Anwalt der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen. Die Beschwerdegegnerschaft nahm mit Eingabe vom 5. Januar 2018 Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2017. Zudem reichte sie die Kostennote ein. Die Beschwerdeführerin nahm die Gelegenheit zur Stellungnahme mit Eingabe vom 17. Januar 2018 wahr. Zudem machte sie mit Eingabe vom 25. Januar 2018 von ihrem Replikrecht Gebrauch und äusserte sich zur Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerschaft.