3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2017 beantragte die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und die Bestätigung der Baubewilligung vom 19. Oktober 2017. Sie wies insbesondere darauf hin, es bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn alle öffentlichrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seinen. Nachbarschaftliche Wünsche oder nach Meinung der Nachbarschaft bessere Lösungen seien nicht zu berücksichtigen. Zudem teilte sie mit, der guten Ordnung halber sei die Höhe oberkant Erdgeschossboden der Garage mit einer Querlatte markiert worden.