b) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei grundsätzlich die Parteikosten zu ersetzen. Den obsiegenden Beschwerdegegnerinnen sind zwar Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden, da sie anwaltlich vertreten waren (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG haben aber in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Praxisgemäss werden dem Gemeinwesen die Parteikosten ausnahmsweise ersetzt, wenn es nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist.